Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Behördliche Genehmigung
Wir besitzen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord in Kiel.§ 2 Gegenstand/Durchführung des Vertrages
Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Leiharbeitnehmer/-innen (nachfolgend „Mitarbeiter' genannt, diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung, ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Es wird kein Arbeitserfolg geschuldet. Wir sind berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von Aufträgen zurückzutreten. Schadenersatzansprüche aufgrund eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden. Sollte der Mitarbeiter von Ihnen mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so haben Sie uns im Voraus darüber zu unterrichten.§ 3 Allgemeine Pflichten des Kunden
Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gern. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Arbeitsunfälle sind uns sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von Ihnen sichergestellt. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch uns regelmäßig durchgeführt, dabei gestatten Sie uns den Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit werden Sie Sorge tragen. Darüber hinaus werden Sie uns die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt geben.§ 4 Vorbeschäftigung
Der Kunde wird Interstaff Pro unverzüglich mitteilen, wenn ein Interstaff Pro Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bildet, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 AÜG beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen Interstaff Pro Mitarbeiter§ 5 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere:- die Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen durch Sie
- die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug
- die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.
§ 6 Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen
Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle. Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden diese gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Weiterhin haben Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Diese betragen zurzeit acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor, selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen. Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnen wir Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, soweit in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart wird.§ 7 Mitarbeitervergütung / Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung / Reisezeiten / Arbeitsmaterialien
Für die Interstaff Pro Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung. Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt.- Überstunden ab der 40.25 Wochenarbeitsstunde: 25 %
- Nachtstunden in der Zeit von 22:00 h bis 6:00 h: 25 %
- Arbeitsstunden an Sonntagen: 50 %
- Arbeitsstunden an Feiertagen: 100 %
§ 8 Haftung
Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter nicht für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird für jeden Haftungsfall auf 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie 500 Tausend Euro für Vermögens-schäden / pro Schadensfall beschränkt. Wir haften ferner nicht, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.§ 9 Ausfall von unseren Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, Streik, hoheitliche Anordnungen oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung durch uns erschwert oder gefährdet wird, behalten wir uns vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen obliegt Ihnen die Gefahrtragung. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.§ 10 Vermittlungsklausel
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen Interstaff Pro Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Interstaff Pro Mitarbeiters. Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, dass der eingestellte Interstaff Pro Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12.Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei. Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 21 % des zukünftigen Bruttojahresgehaltes beim Kunden fällig, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der Vorstellung des Bewerbers. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, Interstaff Pro Auskunft über das mit dem Interstaff Pro Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.§ 11 Verschwiegenheitsklausel
Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.§ 12 Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe.
Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO:
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gern. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO