Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Behördliche Genehmigung
Wir besitzen die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord in Kiel.
§ 2 Gegenstand/Durchführung des Vertrages
Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Leiharbeitnehmer/-innen (nachfolgend „Mitarbeiter' genannt, diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung, ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Es wird kein Arbeitserfolg geschuldet. Wir sind berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von Aufträgen zurückzutreten. Schadenersatzansprüche aufgrund eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden. Sollte der Mitarbeiter von Ihnen mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so haben Sie uns im Voraus darüber zu unterrichten.
§ 3 Allgemeine Pflichten des Kunden
Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gern. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Arbeitsunfälle sind uns sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von Ihnen sichergestellt. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch uns regelmäßig durchgeführt, dabei gestatten Sie uns den Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit werden Sie Sorge tragen. Darüber hinaus werden Sie uns die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt geben.
§ 4 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere:
- die Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen durch Sie
- die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug
- die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.
Stellen Sie innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages unseres Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet, ungeeignet ist und bestehen Sie deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet.
§ 5 Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen
Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle. Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden diese gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Weiterhin haben Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Diese betragen zurzeit acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor, selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen. Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnen wir Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, soweit in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart wird.
§ 6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung / Reisezeiten / Arbeitsmaterialien
Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt.
- Überstunden ab der 41. Wochenarbeitsstunde: 25 %
- Nachtstunden in der Zeit von 23:00 h bis 6:00 h: 25 %
- Samstagsarbeit: 25 %
- Arbeitsstunden an Sonntagen: 50 %
- Arbeitsstunden an Feiertagen: 100 %
Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Montagetätigkeiten können in Anlehnung an den Bundesmontage-Tarifvertrag zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Kosten werden im AÜV gesondert vereinbart. Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25 % zum Stundenverrechnungssatz zu bezahlen. Von mehreren für eine Arbeitsstunde eines Mitarbeiters anfallenden Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Ausgenommen sind Nachtarbeitszuschläge. Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten.
§ 7 Haftung
Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter nicht für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird für jeden Haftungsfall auf 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie 500 Tausend Euro für Vermögens-schäden / pro Schadensfall beschränkt. Wir haften ferner nicht, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.
§ 8 Ausfall von unseren Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, Streik, hoheitliche Anordnungen oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung durch uns erschwert oder gefährdet wird, behalten wir uns vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen obliegt Ihnen die Gefahrtragung. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 9 Vermittlungsklausel
Sollte die Interstaff pro GmbH einen Zeitarbeitnehmer/in oder einen Bewerberkandidaten zunächst direkt vermitteln und kommt aus dieser Vermittlung ein Arbeitsverhältnis mit ihm oder einem mit verbundenen Unternehmen zustande, ist der Verleiher dazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 25 % des zukünftigen Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen.
Bei einer Übernahme eines Zeitarbeitnehmer/in aus der Arbeitnehmerüberlassung wird nachfolgende Vermittlungshonorar fällig:
- bei einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monaten besteht ein Vermittlungshonorar von 3.5 Monatsgehälter
- bei einer Übernahme vom 4 bis zum 9 Monat besteht ein Vermittlungshonorar von 2,5 Bruttomonatsgehältern
- bei einer Übernahme vom 10 bis zum 12 Monat besteht ein Vermittlungshonorar 2,0 Bruttomonatsgehältern
- bei einer Übernahme nach dem 12 Monat besteht ein Vermittlungshonorar von 1,5 Bruttomonatsgehältern
Der Honoraranspruch entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher / Auftragsgeber und dem Zeitarbeitnehmer zustande gekommen ist. Der Entleiher / Auftragsgeber ist auf Verlangen des Verleihers dazu verpflichtet, den Teil des Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Arbeitnehmer an den Verleiher in Kopie zu übermitteln, in dem Vertragsbeginn und Gehaltsbestandteile aufgelistet sind und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind.
§ 10 Verschwiegenheitsklausel
Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.
§ 11 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Minderung
Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Wir überlassen nur Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden. Sie haben die Pflichten aus den AGG auch gegenüber unserem Mitarbeiter einzuhalten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass unserer Mitarbeiter nicht durch Ihre eigenen Mitarbeiter benachteiligt werden. Sie haben unsere Mitarbeiter zu informieren, bei welcher Stelle sie sich im Falle einer Benachteiligung beschweren können. Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unserer Mitarbeiter kommen, sind Sie uns zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtet. In solch einem Fall sind wir berechtigt den in Bezug auf den ungleich behandelten Mitarbeiter bestehenden AÜV fristlos zu kündigen und sind nicht zur Bereitstellung eines Ersatzes verpflichtet. Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter benachteiligen, stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis frei, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Sie ersetzen uns auch einen Schaden, welcher uns dadurch entsteht, dass zum Schutz unserer Mitarbeiter vor einer Benachteiligung bei Ihnen der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich macht.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von uns in Hamburg und Berlin, als Gerichtsstand wird Hamburg vereinbart.
§ 14 Anpassungsklausel
Wir behalten uns vor bei Veränderung der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, die vereinbarten Vertragsbestimmungen an die geänderte Lage anzupassen.
§ 15 Schlussabstimmungen
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen, Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist Hamburg
Stand: 05/2023